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Im Zuge des Ersten Weltkriegs wurden rund 1,5 §Millionen Armenier §im Osmanischen Reich systematisch verfolgt und §ermordet. Bis auf §wenige Ausnahmen wurden die Verantwortlichen für §diese §Verbrechen nie zur Verantwortung gezogen. Dieser §Umstand hat §dazu beigetragen, dass den Opfern und ihren §Nachkommen bis §heute keinerlei Wiedergutmachung geleistet wurde. §Ankara weist §den Vorwurf des Völkermordes bis heute entschieden §zurück, die §bloße Erwähnung des Wortes Völkermord im §Zusammenhang mit §den Ereignissen von 1915 ist in der Türkei §gerichtlich strafbar. Der §Autor weist nach, dass diese Ereignisse aus §völkerrechtlicher Sicht §zweifelsfrei als Völkermord im Sinne der UN-§Völkermordkonvention §zu qualifizieren sind. Anhand vergleichbarer Fälle §wird analysiert, §welche rechtlichen Konsequenzen Völkermorde und §andere §völkerrechtliche Verbrechen nach geltendem §Völkerrecht nach sich §ziehen müssten, vergleicht diese Erkenntnisse mit §der Situation der §Opfer von 1915 und erörtert Möglichkeiten, die §berechtigten §Ansprüche dieser Menschen und ihrer Nachkommen noch §heute §durchzusetzen.